Aneignungsrecht mit Eigentumsübertrag an einem herrenlosen Grundstück FlNr. 1836

Immobilienangebot des Freistaats Bayern

Verkauf

Termin zur Angebotsabgabe: 31.08.2025

Nähere Informationen finden Sie im Exposé (Downloadbereich).

30.07.2025

Flurstück

1836

Gemarkung

Meierhof b. Münchberg

Grundstückgröße

ca. 3.300 m²

Planungs- und Baurecht

Gemäß Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Waldfläche ausgewiesen, nachdem dort jedoch eine Überspannung durch eine Hochspannungsleitung (Ostbayernring) erfolgt ist, wird vermutet, dass der Wald gerodet wurde und es sich lediglich um „Unterwuchs“ handelt. Es gibt keinen Bebauungsplan. Das Grundstück ist Hanglage und liegt in der engeren Schutzzone eines Wasserschutzgebietes in deren Nähe sich Quellfassungen befinden.

Nutzung

keine Nutzung

Erschließung

unerschlossen

Sonstiges

Der Freistaat Bayern veräußert sein Aneignungsrecht an dem herrenlosen Grundstück. Wird das Eigentum an einem Grundstück gem. §928 Abs. 1 BGB aufgegeben, besteht für den Fiskus des Bundeslandes, in dessen Gebiet das Grundstück liegt, das Recht, sich das herrenlose Grundstück anzueignen (§ 928 Abs. 2 BGB). Der Freistaat Bayern wird dieses Recht nicht ausüben und veräußert somit sein Aneignungsrecht an diesem Grundstück. Das Recht wird mit gleichzeitiger Eigentumsübertragung veräußert.

Hinweis zur Vergabe

Veräußerung zum Höchstgebot. Diese Seite ist eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Der Freistaat Bayern ist nicht verpflichtet, dem höchsten oder irgendeinem Gebot eine Zusage zu erteilen. Irrtum und Zwischenverkauf sind vorbehalten. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass seitens des Freistaates Bayern als Verkäufer im Erfolgsfall keine Maklerprovision entrichtet und im Falle des Verkaufs keine Auskünfte über den Erwerber erteilt werden. Wir bitten um die Zusendung der Angebote in einem verschlossenen Umschlag mit Kenntlichmachung als Angebot für Aneignungsrecht mit Eigentumsübertrag an einem herrenlosen Grundstück FlNr. 1836. Der Freistaat Bayern behält sich vor, auch nicht frist- und formgerechte Angebote zu berücksichtigen.

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