Immobilienverkehr und Eigentum
Der Fachbereich "Immobilienverkehr und Eigentum" hat folgende Aufgaben:
- Verkauf von Immobilien
- Ankauf von Immobilien
- Bestellung und Verwaltung von Erbbaurechten
- Begründung, Änderung und Aufhebung sowie Verwaltung von dinglichen Rechten an Grundstücken
- Vertretung des Freistaats Bayern als Grundstückseigentümer in Verwaltungsverfahren nach dem BauGB u.ä.
Zum Thema
Sie möchten eine Immobilie vom Freistaat Bayern erwerben?
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Immobilienangebot Verkauf
Unser Angebot reicht von wohnwirtschaftlichen oder gewerblichen Baugrundstücken, Wohngebäuden (oftmals auch Nachlassimmobilien), gewerblich nutzbaren Gebäuden, land- und forstwirtschaftlichen Flächen bis hin zu Spezialimmobilien.
Staatseigene Grundstücke werden nur dann veräußert, wenn sie für staatliche Zwecke nicht mehr benötigt werden. Dabei darf eine Veräußerung aus verfassungs- und haushaltsrechtlichen Gründen nur zum Verkehrswert erfolgen.Unsere aktuellen Angebote finden Sie hier: Immobilienangebote.
Nachlassgrundstücke
Hierbei handelt es sich um Immobilien, die aufgrund des gesetzlichen Erbrechts des Fiskus dem Freistaat Bayern zugefallen sind und die von der Immobilien Freistaat Bayern im Auftrag des Landesamts für Finanzen verwertet werden. Nachlassimmobilien sind oftmals wertausschöpfend oder über den Verkehrswert hinaus mit Grundpfandrechten belastet. Da ein Verkauf von Nachlassimmobilien grundsätzlich lastenfrei erfolgt, wird der Verkaufserlös primär dazu verwendet, um Grundpfandrechte abzulösen oder sonstige Rechteinhaber zu befriedigen.
Nachlassimmobilien werden unter den Immobilienangeboten der Immobilien Freistaat Bayern separat ausgewiesen.Unsere aktuellen Angebote der finden Sie hier: Nachlassimmobilienangebote.
Grundsatz: Verkauf durch öffentliche AusschreibungGrundsätzlich sind wir verpflichtet, zu veräußernde Grundstücke öffentlich auszuschreiben. Davon kann gemäß den Richtlinien für den Verkehr mit staatseigenen Grundstücken (Grundstücksverkehrsrichtlinien GrVR) nur in bestimmten Ausnahmefällen abgewichen werden (= sog. Freihandverkauf).
Ausschreibungsverfahren
Die Veröffentlichungen der Immobilienangebote sind eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Sie sind keine Ausschreibungen im Sinne des Vergaberechts, insbesondere besteht kein Anspruch auf einen Vertragsabschluss.
Werden im Rahmen von Ausschreibungsverfahren Vertragsabschlussverhandlungen mit einem Interessentenkreis der engeren Wahl geführt, kann vom Freistaat Bayern mit schriftlicher Fristsetzung die Abgabe eines Nachgebotes verlangt werden. In bestimmten Fällen kann einem Bieter eine befristete Exklusivitätszusage erteilt werden.
Im Übrigen gelten die im jeweiligen Exposé zur Ausschreibung veröffentlichten Ausschreibungsbedingungen sowie die für die Angebotsabgabe vorgesehene Fristen.
Sonderfälle:
Freihandverkauf an Kommunen
An Gebietskörperschaften (Städte und Gemeinden, Landkreise, Bezirke) kann freihändig, also ohne öffentliche Ausschreibung, verkauft werden, wenn diese das zu veräußernde Grundstück zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben gemäß den Vorschriften der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung, der Bezirksordnung bzw. von Bundesvorschriften benötigen. Ein Freihandverkauf ist unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen auch dann möglich, wenn die Gemeinde das Grundstück für Gewerbe- oder Industrieansiedlungen oder zum Zweck der Wohnungspolitik zugunsten Einkommensschwächerer oder Einheimischer benötigt.
Um die beabsichtigte Nutzung bzw. Zweckbestimmung zu sichern, werden im Kaufvertrag regelmäßig Nach-und Aufzahlungsklausel und Wiederkaufsrechte vereinbart.Aneignungsrechte an herrenlosen Grundstücken
Ein in Bayern gelegenes herrenloses Grundstück fällt nicht automatisch dem Freistaat Bayern zu. Für den Fiskus besteht aber das Recht, sich das Grundstück anzueignen. Dieses Aneignungsrecht stellt ein grundstücksgleiches Recht dar und kann von der Immobilien Freistaat Bayern als Vertreter des Freistaat Bayerns gegen Entgelt auf einen Dritten übertragen werden.Zustimmung zur Veräußerung
Vor der Veräußerung von Grundstücken ist bei Freihandverkäufen ab einem Verkehrswert von über 100.000 EUR und bei Ausschreibungsverfahren ab einem Verkehrswert von mehr als 2 Mio. EUR regelmäßig die Zustimmung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags erforderlich.
Wann erwirbt der Freistaat Bayern eine Immobilie?
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Flächengesuch
Der Freistaat Bayern erwirbt Immobilien nur zur Deckung eines konkreten Flächenbedarfs.Ein Erwerb von Grundstücken auf Vorrat oder zu Kapitalanlagezwecken ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Unsere aktuellen Flächengesuche finden Sie hier: Flächengesuche.
Grundsatz: Ankauf zum Verkehrswert
Aus verfassungs- und haushaltsrechtlichen Gründen kann ein Ankauf nur zum Verkehrswert erfolgen. Dieser wird grundsätzlich durch ein Wertgutachten ermittelt.Ab einem Verkehrswert von zwei Mio. EUR ist für den Erwerb die Zustimmung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags erforderlich.
Erbbaurechte an staatseigenen Grundstücken.
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Anpassung des Erbbauzinses
In bestehenden Erbbaurechtsverhältnissen kommt die Immobilien Freistaat Bayern als für die Verwaltung der Erbbaurechte zuständige Stelle direkt auf die Erbbauberechtigten zu, sobald die Voraussetzungen für eine Anpassung des laufenden Erbbauzinses vorliegen.Verkauf des Erbbaurechts
Grundsätzlich ist der (Weiter-)Verkauf eines vom Freistaat Bayern eingeräumten Erbbaurechts möglich. In der Regel besteht allerdings zugunsten des Freistaats Bayern ein Vorkaufsrecht, das diesen berechtigt, in den Kaufvertrag einzutreten. Der den Kaufvertrag beurkundende Notar wird den Freistaat Bayern entsprechend informieren.Erwerb des Erbbaurechtsgrundstücks
Der Erwerb des Erbbaurechtsgrundstücks durch den Erbbauberechtigten ist erst bei Zeitablauf in bestimmten, im Einzelnen zu prüfenden Fällen möglich. Alternativ besteht die Möglichkeit, das Erbbaurecht zu aktuellen Konditionen neu zu bestellen. Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Regionalvertretung der Immobilien Freistaat BayernAblauf des Erbbaurechts
Endet ein Erbbaurecht durch Zeitablauf, so geht das Volleigentum (am Grundstück und dem früheren Erbbaurechtsgebäude) wieder auf den Freistaat Bayern über. Das Besitzrecht des früheren Erbbauberechtigten endet. Den Termin, zu dem das Erbbaurecht ausläuft und die Regelungen bezüglich Rückgabe und Entschädigung finden Sie in Ihrem Erbbaurechtsvertrag.
Ihr Grundstücksnachbar ist der Freistaat Bayern?
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Nachbarzustimmung beim Bauantrag
Sofern im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens die Zustimmung des Freistaates Bayern als Grundstücksnachbar erforderlich ist, wenden Sie sich an die zuständige Regionalvertretung der Immobilien Freistaat Bayern.Sonstige Nachbarschafts-Themen
Wenn Sie aus anderen Gründen Kontakt zum Freistaat Bayern als Ihrem Grundstücksnachbar benötigen, sprechen Sie bitte die jeweilige Regionalvertretung an.
Der Freistaat Bayern ist im Rahmen einer Bauleitplanung zu beteiligen?
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Träger öffentlicher Belange
Sofern im Rahmen einer Bauleitplanung nach § 4 BauGB vorgesehen ist, den Freistaat Bayern als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen, weil dessen Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, ist der entsprechende Antrag der zuständigen Regionalvertretung der Immobilien Freistaat Bayern zur Prüfung zuzuleiten.
Dingliche Rechte zu Gunsten und zu Lasten des Freistaats Bayern.
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Dingliche Rechte Dritter an staatlichen Grundstücken
Für die Bestellung von Grunddienstbarkeiten oder beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (z.B. Leitungsrechte, Geh- und Fahrtrechte, o.ä.) an Grundstücken des Freistaats Bayern ist die Immobilien Freistaat Bayern zuständig. Für Fragen im konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an die für das betroffene Grundstück zuständige Regionalvertretung.Dingliche Rechte des Freistaat Bayern an fremden Grundstücken
Für die Bestellung und Löschung von Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten des Freistaats Bayern an Grundstücken Dritter ist die Immobilien Freistaat Bayern zuständig.
Für die Löschung von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten des Freistaats Bayern an Grundstücken Dritter im Gebiet des früheren Regierungsbezirks Pfalz, die vor Gründung des Landes Rheinland-Pfalz am 30.08.1946 eingetragen worden sind, ist die Immobilien Freistaat Bayern nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich an die Behörden des Landes Rheinland-Pfalz (Landesamt für Steuern, Bereich „Landesvermögen“, Ferdinand-Sauerbruch-Str. 17, 56073 Koblenz; www.lfst-rlp.de) bzw. bei alten Rechten des Freistaats Bayern an Grundstücken im Saarpfalz-Kreis (Altlandkreise St. Ingbert und Homburg) an die Behörden des Saarlandes (Ministerium für Finanzen und Europa, Referat Liegenschaften, Am Stadtgraben 6-8 in 66111 Saarbrücken; www.saarland.de).Grundpfandrechte (Hypotheken und Grundschulden) zur Sicherung von Geldforderungen des Staates
Grundpfandrechte, die zur Sicherung einer Geldforderung des Staates kraft Vereinbarung oder aufgrund einer Vollstreckungshandlung (Zwangssicherungshypotheken) an einem fremden Grundstück lasten, können nur mit Zustimmung der Behörde gelöscht werden, die den Freistaat Bayern als Inhaber der besicherten Forderung vertritt. Wenn Sie ein solches Recht löschen wollen, wenden Sie sich an diese Behörde mit dem Nachweis, dass die besicherte Forderung nicht mehr besteht. Die Immobilien Freistaat Bayern ist nicht zuständig.