Mietgesuch Mehrfamilienhäuser für Asylsuchende
Immobiliengesuch des Freistaats Bayern
Angebote alsbald erbeten
Die Regierung der Oberpfalz sucht kurzfristig verfügbare Wohnungen. Das Suchgebiet umfasst den gesamten Regierungsbezirk Oberpfalz.
Weiterführende Informationen finden Sie auf http://www.ropf.de/leistungen/soziales/info/fluechtlingsunterbringung/asylbewerberunterkuenfte.htm
17.03.2020
Lage
Fußläufig zu Einkaufsmöglichkeiten von Gütern des täglichen Bedarfs
Verkehrsanbindung
Falls keine Einkaufsmöglichkeiten vor Ort sind, wird eine gute ÖPNV-Anbindung zur nächst größeren Ortschaft mit den entsprechenden Einrichtungen benötigt.
Raumart
Wohnungen
Ausstattung
mehrere Wohnungen zur Unterbringung von etwa 50 Personen
Zentralheizung
SAT-Anlage mit einem Anschluss je Wohnraum
möglichst 2 WC-Anlagen je Wohnung
geeignete Abstellmöglichkeiten
Außenanlagen zur Freizeitgestaltung sind erwünscht
Unterlagen
Lageplan, Grundrissübersicht, Flächenzusammenstellung, Vorstellung zu Mietpreis und Betriebskosten.
Angebote teilbar?
Ja
gewünschter Mietbeginn
ab sofort
Mietdauer
bis zu 5 Jahren
Hinweis
Die Option zur Umsatzsteuer ist nicht möglich • Die Teilnahme wird nicht vergütet. Für Unterlagen, die vom Teilnehmer erbeten sind oder aus eigenen Stücken zur Verfügung gestellt werden, werden keine Kosten erstattet. • Bei Maklerangeboten wird darauf hingewiesen, dass der Freistaat Bayern bei Zustande-kommen eines Mietvertrages keine Maklerprovision leistet. • Dies ist eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Der Freistaat Bayern ist nicht verpflichtet, aufgrund dieses Mietangebotes eine Anmietung durchzuführen. • Der Freistaat Bayern behält sich vor, auch nicht form- und fristgerechte Angebote zu berücksichtigen oder das Anmietgesuch zurückzunehmen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. • Insbesondere aus der Nichtberücksichtigung von Mietangeboten können keinerlei Ansprüche gegen die Immobilien Freistaat Bayern abgeleitet werden. • Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EEWärmeG wird die Immobilien Freistaat Bayern vorrangig Gebäude für den Freistaat Bayern anmieten bzw. anpachten, die bereits die Vorgaben der § 3 Abs. 2 i.V.m. §§5a, 6 EEWärmeG erfüllen, oder spätestens zum Zeitpunkt des beabsichtigten Nutzungsbeginns erfüllen werden